[vc_row fullwidth=“true“][vc_column][mk_page_title_box page_title=“Cannabis in Österreich“ section_height=“100″ bg_image=“http://guffel.com/wp-content/uploads/2015/02/slider1-image_Large-Wide-11.jpg“ bg_position=“center center“ bg_stretch=“true“ bg_effects=“parallax“ font_size=“86″ title_letter_spacing=“15″ font_color=“#ffffff“ font_weight=“bold“ underline=“false“ padding=“10″ sub_font_size=“43″ sub_font_color=“#ededed“][mk_padding_divider size=“35″][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_wp_text]

Übersicht: Erwerb, Besitz, Konsum, Anbau und Verkauf von Cannabis in Österreich


Die wichtigsten Fakten darüber findet ihr in der Übersicht.[/vc_wp_text][vc_tta_tabs][vc_tta_section i_icon_fontawesome=“fa fa-shopping-cart“ title=“Erwerb & Besitz“ tab_id=“1444362964339-44fe57b2-6d77e654-177a“ add_icon=“true“][vc_message message_box_style=“solid-icon“ message_box_color=“vista_blue“]Wird ein Strafverfahren wegen des Besitzes oder Erwerbs von Cannabis gestellt, muss zwischen geringen und nicht geringen Mengen unterschieden werden. Bei einer Wirkstoffmasse von 20 g THC, ist in bis zu 300 g getrockneter Blüten enthalten, wird in Österreich von einer geringen Menge gesprochen. In diesem Fall kann eine Anzeige auf Probe zurückgestellt werden. Dies wird im Paragraphen 35 Suchtmittelgesetz geregelt. → §35 Abs. 1 SMG[/vc_message][/vc_tta_section][vc_tta_section i_icon_fontawesome=“fa fa-leaf“ title=“Konsum“ tab_id=“1444363439897-f17ba3b2-44ebe654-177a“ add_icon=“true“][vc_message message_box_style=“solid-icon“ message_box_color=“vista_blue“]In Österreich macht sich ebenfalls strafbar, wer Cannabis besitzt, erwirbt, erzeugt, ein- oder ausführt. Der Konsum ist nicht strafbar. Allerdings wird in der Praxis der Konsum häufig mit dem Besitz gleichgesetzt und dem entsprechend geahndet.[/vc_message][/vc_tta_section][vc_tta_section i_icon_fontawesome=“fa fa-truck“ title=“Anbau, Ein- und Ausfuhr“ tab_id=“1444363534005-ecd50e52-d464e654-177a“ add_icon=“true“][vc_message message_box_style=“solid-icon“ message_box_color=“vista_blue“]Die Ein- und Ausfuhr, sowie das Inverkehrbringen (§28 SMG) wird sogar strenger bestraft als der Eigengebrauch und der Anbau für den Eigengebrauch (§27 SMG).

Weitere Informationen zur rechtlichen Lage bzgl. des Anbaus von Cannabis in Österreich könnt ihr im Suchtmittelgesetz nachlesen.

[/vc_message][/vc_tta_section][/vc_tta_tabs][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][mk_padding_divider size=“29″][vc_wp_text]


Zur Rechtslage: welche Gesetze finden Anwendung?


 

Cannabis enthält den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC). In der deutschen Gesetzgebung fällt dieser unter die nichtverkehrsfähigen Stoffe des Betäubungsmittelgesetzes. Folgender Paragraph findet hier Anwendung.

1409499701_bubble_64 §1 Abs. 1 BtMG(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

 

1409499701_bubble_64 Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Abs. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den § 27 Abs. 1 und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.

 

1409499532_warning_64 Wichtig: die Informationen auf dieser Seite stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Rechtsberatung sollte durch einen geeigneten Berater erfolgen, z.B. einen Rechtsanwalt.

Weiterlesen:

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