Ist es besser den Eigenkonsum einzuräumen, ja oder nein?
Für Cannabis-Liebhaber dürfte die Angst hin und wieder groß werden, wenn die Polizei gerade hinter ihnen fährt oder sie sogar mit Cannabis erwischt. Dies kann hin und wieder vorkommen, da Marijuana bei uns leider immer noch illegal ist. Sobald Polizisten bei einem Konsumenten größere Mengen Cannabis sicherstellen, folgt in der Regel ein Strafverfahren und es kommt zur Anklage beim Amtsgericht. Diese Konsequenzen kommen jedenfalls dann auf den Konsumenten zu, wenn der Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ überschritten wird (§ 29a BtMG).
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)
§ 29a Straftaten(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1. als Person über 21 Jahre
- Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
- 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Das Problem dabei:
- die Grenze der „nicht geringen Menge“ ist schon mit 7,5 gramm reinem THC überschritten.
- Diese Menge kann schon bei jedem „Klein-Grow“ zum Eigenkonsum erreicht werden.
Deshalb ist es ganz wichtig, dass ihr im Ernstfall wisst, wie ihr euch bei der Polizei oder dem Amtsgericht über euren Eigenkonsum äußert. Manchmal kann das fatal sein, manchmal rettet es euch vielleicht vor dem Gefängnis. In diesen besonderen Fällen hilft euch aber euer Anwalt. Wir haben euch Beispiele erstellt, die euch bei solchen Problemen etwas helfen können. Achtung: Dies sind Beispiele. Jeden noch so kleinen Schritt solltet ihr mit eurem Anwalt, falls ihr einen benötigt, besprechen.
Beispiel 1
Ein Konsument wird mit 10 Gramm erwischt. Er sollte zu seinem Konsum schweigen.
Beispiel 2
Eine Konsumentin wird mit 100 Gramm erwischt. Sie sollte sich gut beraten lassen.
Hier wird die Grenze der „nicht geringen Menge“ deutlich überschritten. 100 Gramm Cannabis können ca. 20-35 Gramm THC ergeben. Also droht der Konsumentin ein Strafverfahren und 1 – 15 Jahre Gefängnis. ABER: Gott sei Dank bekommen viele Konsumenten nach Einräumung des Besitzes in Deutschland nur eine Strafe auf Bewährung. Hier gilt jedoch trotzdem: Macht keine Angaben zu eurem Konsum. Ein Verteidiger sollte mit dem zuständigen Richter besprechen können, ob ein bloßes Geständnis nach Anklage ausreichend ist. In dieser steht selten etwas vom Eigenkonsum. Wenn eine Bewährungsstrafe auch ohne Einräumung des Eigenkonsums erreichbar ist, sollten hierzu auch keine Angaben gemacht werden. Merke: Man muss einen Konsum übrigens nicht aktiv abstreiten. Das heißt, es genügt ein:
„Zu der Frage ob und ggf. in welchem Umfang mein Mandant selbst Drogen konsumiert hat, werden keine Angaben gemacht.“.
Dr. Jörg Becker
Beispiel 3
Ein Konsument wird mit 1,5 Kilo Marijuana erwischt. Er sollte sich zu seinem Eigenkonsum besser äußern.
Bei uns in Deutschland droht in solchen Fällen immer noch die Haftstrafe. Manchmal kann eine Bewährungsstrafe durch eine Einräumung des Eigenkonsums erzielt werden. Für das Gericht stellt sich die wichtige Frage, ob der Konsument diese Mengen besaß, um selbst davon zu konsumieren oder ob es sich hier um einen reinen Händler geht, der das Geld nötig hat. Wichtig: Eine Einräumung des Konsums kann den Konsumenten hier vor der Haft bewahren. In den meisten Fällen wird dann eine Therapie gefordert. Sobald die Straftat auf eine Betäubungsmittel-Abhängigkeit zurückzuführen ist, kann man seine Haft-Strafe auch in einer Therapie-Maßnahme verbringen. Wir empfehlen hier jedoch wirklich den Weg zur Abstinenz zu verfolgen und andere Ziele zu finden, ohne Cannabis! Jedenfalls bewahrt euch eure Einräumung davor, die Haft in der JVA anzutreten.
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
- 2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
- 1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
- 2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
- (7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Schlusswort
Angaben zum Eigenkonsum lohnen sich nur, wenn eine Haftstrafe droht. In kleineren Fällen ( siehe Beispiel 1 ) kann eine Einräumung des Eigenkonsums sogar noch mehr Konsequenzen mit sich ziehen. Jedenfalls hat das dann böse Folgen für die, die einen Führerschein besitzen und diesen behalten wollen.
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